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§ 15 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 15, Pistenrichtung

  1. Absatz eins,Auf Flughäfen ist die Richtung und Anzahl von Pisten grundsätzlich so festzulegen, daß die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Bodenwindgeschwindigkeitskomponente (Seitenwindkomponente) den Start und die Landung der Luftfahrzeuge, für die der Flugplatz bestimmt ist, in mindestens 95% aller Fälle zuläßt (Benützungsfaktor). Auf Flugfeldern ist die Richtung von Pisten soweit als möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen.
  2. Absatz 2,Bei Ermittlung des im Absatz eins, bezeichneten Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß der Start und die Landung von Luftfahrzeugen, sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist, wenn die Seitenwindkomponente nicht größer ist als:
    37 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen A oder B verlangen,
    24 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klasse C verlangen,
    18 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen D, E oder F verlangen.
  3. Absatz 3,Zur Errechnung des Benützungsfaktors sind Windstatistiken zu verwenden, die sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147957

alte Dokumentnummer

N9197249352J