(2)Absatz 2,Bei Ermittlung des im Abs. 1 bezeichneten Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß der Start und die Landung von Luftfahrzeugen, sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist, wenn die Seitenwindkomponente nicht größer ist als:Bei Ermittlung des im Absatz eins, bezeichneten Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß der Start und die Landung von Luftfahrzeugen, sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist, wenn die Seitenwindkomponente nicht größer ist als:
37 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen A oder B verlangen,
24 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klasse C verlangen,
18 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen D, E oder F verlangen.