Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 18. PistenlängsneigungParagraph 18, Pistenlängsneigung
(1)Absatz eins,Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
bei Pisten der Klassen A, B und C,
bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
bei Pisten der Klassen D, E und F.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12147960
alte Dokumentnummer
N9197249355J