Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 19. Änderung der PistenlängsneigungParagraph 19, Änderung der Pistenlängsneigung
(1)Absatz eins,Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:
bei Pisten der Klassen A, B und C,
bei Pisten der Klassen D, E und F.
(2)Absatz 2,Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
(1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,
(2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und
(4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem PunktUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt
über der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise
über der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.
(4)Absatz 4,Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12147961
alte Dokumentnummer
N9197249356J