Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 24. Breite der SicherheitsstreifenParagraph 24, Breite der Sicherheitsstreifen
(1)Absatz eins,Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:Sicherheitsstreifen müssen, soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
150 m bei Instrumentenpisten,
75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,
40 m bei Pisten der Klasse D,
30 m bei Pisten der Klassen E und F.
(2)Absatz 2,Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
30 m bei Pisten der Klasse A,
20 m bei Pisten der Klasse B,
10 m bei Pisten der Klasse C.
(3)Absatz 3,Überschreitet die Breite einer Piste die in § 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.Überschreitet die Breite einer Piste die in Paragraph 16, festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12147966
alte Dokumentnummer
N9197249361J