Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 25. Neigung der SicherheitsstreifenParagraph 25, Neigung der Sicherheitsstreifen
(1)Absatz eins,Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
bei Pisten der Klassen B und C,
bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3)Absatz 3,Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12147967
alte Dokumentnummer
N9197249362J