Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 30. Neigung von RollwegenParagraph 30, Neigung von Rollwegen
(1)Absatz eins,Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
(1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,
(1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:
über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und
über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.
(4)Absatz 4,Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,
bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12147972
alte Dokumentnummer
N9197249367J