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§ 31 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen

Paragraph 31, Abstellflächen und Anlegestellen

  1. Absatz eins,Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.
  2. Absatz 2,Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.
  3. Absatz 3,Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147973

alte Dokumentnummer

N9197249368J