Rechtstracker.at

§ 68 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

6. Abschnitt – Kennzeichnung von Hindernissen

Paragraph 68, Hinderniskennzeichnung

Hindernisse im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, müssen, soweit ihre Kennzeichnung aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit rot-weißen Streifen oder Schachbrettmustern nach den Beispielen der Anlage 16 gekennzeichnet sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und durch den Kontrast ihrer Farbe gegen den Hintergrund deutlich erkennbar sind. Verspannte Seile und Drähte müssen, unbeschadet der Kennzeichnung ihrer Stützmaste, mit organgefarbenen Warnkörpern nach dem Muster der Anlage 16 gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148010

alte Dokumentnummer

N9197249405J