Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
V. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNGrömisch fünf. TEIL: LUFTFAHRTBEFEUERUNG
1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 69. AllgemeinesParagraph 69, Allgemeines
(1)Absatz eins,Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 3 km durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Hubschrauberplätze müssen über eine Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148011
alte Dokumentnummer
N9197249406J