Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 76. Flugplatzleuchtfeuer und KennfeuerParagraph 76, Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer
(1)Absatz eins,Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit dies zur Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken, und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel betragen:
Erhebungswinkel | Lichtstärke |
1° bis 2° | 25.000 cd |
2° bis 8° | 50.000 cd |
8° bis 10° | 25.000 cd |
10° bis 15° | 5.000 cd |
15° bis 20° | 1.000 cd |
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(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148018
alte Dokumentnummer
N9197249413J