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§ 77 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 77 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt – Anflugbefeuerung

Paragraph 77, Allgemeines

  1. Absatz eins,Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch eins müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins gemäß Paragraph 79,, Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei mit einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch zwei gemäß Paragraph 80, ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine einfache Anflugbefeuerung gemäß Paragraph 78, zulässig.
  2. Absatz 2,Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der Horizontalebene der zugehörigen Schwelle liegen. Die durch die Feuer gebildete Ebene darf in einer Breite von je 60 m beiderseits der Mittellinie der Anflugbefeuerung von keinem Luftfahrthindernis überragt werden.
  3. Absatz 3,Die einzelnen Feuer der Anflugbefeuerung müssen so ausgestattet sein, daß sie in jeder Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender Luftfahrzeuge sichtbar bleiben.
  4. Absatz 4,Ist die Schwelle einer Piste um mehr als 120 m versetzt (Paragraph 39, Absatz 3,), so müssen die Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung in die Pisten eingebaut und bei einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken errichtet sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148019

alte Dokumentnummer

N9197249414J