Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Abschnitt – Anflugbefeuerung
§ 77. AllgemeinesParagraph 77, Allgemeines
(1)Absatz eins,Präzisionsanflugpisten der Kategorie I müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß § 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III mit einer Präzisionsanflugbefeuerung II gemäß § 80 ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine einfache Anflugbefeuerung gemäß § 78 zulässig.Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch eins müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins gemäß Paragraph 79,, Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei mit einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch zwei gemäß Paragraph 80, ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine einfache Anflugbefeuerung gemäß Paragraph 78, zulässig.
(2)Absatz 2,Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der Horizontalebene der zugehörigen Schwelle liegen. Die durch die Feuer gebildete Ebene darf in einer Breite von je 60 m beiderseits der Mittellinie der Anflugbefeuerung von keinem Luftfahrthindernis überragt werden.
(3)Absatz 3,Die einzelnen Feuer der Anflugbefeuerung müssen so ausgestattet sein, daß sie in jeder Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender Luftfahrzeuge sichtbar bleiben.
(4)Absatz 4,Ist die Schwelle einer Piste um mehr als 120 m versetzt (§ 39 Abs. 3), so müssen die Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung in die Pisten eingebaut und bei einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken errichtet sein.Ist die Schwelle einer Piste um mehr als 120 m versetzt (Paragraph 39, Absatz 3,), so müssen die Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung in die Pisten eingebaut und bei einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken errichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148019
alte Dokumentnummer
N9197249414J