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§ 79 ZFV 1972

Fassungen
ab 01.09.1972 — BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79 heute01.09.1972 BGBl. Nr. 313/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.09.1972BGBl. Nr. 313/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 79, Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins

  1. Absatz eins,Eine Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins muß auf der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je 5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen und in einem Abstand von 300 m vor der Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.
  2. Absatz 2,Die Anordnung und Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins müssen dem Muster der Anlage 20 entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch eins ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.
  4. Absatz 4,Wo es das Anflugverfahren erfordert, ist es zulässig, die Reihe der Blitzfeuer anflugseitig zu verlängern, wobei der Abstand der Blitzfeuer außerhalb der Anflugbefeuerung voneinander nicht mehr als 100 m betragen darf.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148021

alte Dokumentnummer

N9197249416J