Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 80. Präzisionsanflugbefeuerung IIParagraph 80, Präzisionsanflugbefeuerung römisch zwei
(1)Absatz eins,Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung I entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:Eine Präzisionsanflugbefeuerung römisch zwei muß den Bestimmungen des Paragraph 79, über die Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:
beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von der Schwelle bis zu einer Entfernung von 270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete, 3 m breite Kurzbalken, bestehend aus je 3 roten, gerichteten Hochleistungsfeuern und
in einer Entfernung von 150 m vor der Schwelle einen Querbalken, bestehend aus den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken und beiderseits davon je 3 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern.
(2)Absatz 2,Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung II müssen dem Muster der Anlage 21 entsprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch zwei müssen dem Muster der Anlage 21 entsprechen und mit den in Paragraph 86, bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148022
alte Dokumentnummer
N9197249417J