Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 86. AufsetzzonenbefeuerungParagraph 86, Aufsetzzonenbefeuerung
(1)Absatz eins,Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.
(2)Absatz 2,Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148028
alte Dokumentnummer
N9197249423J