Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 87. StoppflächenbefeuerungParagraph 87, Stoppflächenbefeuerung
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins und 2 und Paragraph 84, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR12148029
alte Dokumentnummer
N9197249424J