Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1973Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 12
Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen ist der Transporteur einer der Vertragschließenden Teile, der sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.
Schlagworte
Verkehrsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40039207