Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1973Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 24
Die Vertragschließenden Teile werden alle strittigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben können, im Wege von Konsultationen und Verhandlungen lösen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40039219