Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1973Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für
die Beförderung von Leichen und Umzugsgut in besonders für diesen Zweck ausgestatteten Kraftfahrzeugen,
die Beförderung von Gegenständen für Messen und Ausstellungen,
die Beförderung von Rennpferden, Rennfahrzeugen und anderen Sportgeräten für sportliche Veranstaltungen,
die Beförderung von Gegenständen für kulturelle Veranstaltungen,
die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die eine Panne hatten,
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 lit. b bis d angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.Die unter Absatz eins, Litera b bis d angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148140
alte Dokumentnummer
N9197342934L