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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1973 — BGBl. Nr. 463/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1973 BGBl. Nr. 463/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1973,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1973BGBl. Nr. 463/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für
    1. Litera a
      die Beförderung von Leichen und Umzugsgut in besonders für diesen Zweck ausgestatteten Kraftfahrzeugen,
    2. Litera b
      die Beförderung von Gegenständen für Messen und Ausstellungen,
    3. Litera c
      die Beförderung von Rennpferden, Rennfahrzeugen und anderen Sportgeräten für sportliche Veranstaltungen,
    4. Litera d
      die Beförderung von Gegenständen für kulturelle Veranstaltungen,
    5. Litera e
      die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die eine Panne hatten,
    6. Litera f
      die Abschleppfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Litera b bis d angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011446

Dokumentnummer

NOR12148140

alte Dokumentnummer

N9197342934L