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Art. 11

Fassungen
ab 20.10.1973 — BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute20.10.1973 BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

20.10.1973BGBl. Nr. 522/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 11

Ziffer eins Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.

Ziffer 2 Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird, auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

Ziffer 3 Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR40084672

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/522/A11/NOR40084672