Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1973Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 10
1.Ziffer eins Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Ratifikationsvorbehalt, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen und seine Anlagen werden für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Mitteilung genannt sind, einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
2.Ziffer 2 Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40084671