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Art. 9

Fassungen
ab 20.10.1973 — BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute20.10.1973 BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

20.10.1973BGBl. Nr. 522/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 9

Ziffer eins Dieses Übereinkommen wird unwirksam, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Ziffer 2 Sollte ein Weltabkommen über die Beförderung gefährlicher Güter abgeschlossen werden, so wird jede Vorschrift dieses Übereinkommens, die zu einer Bestimmung des Weltabkommens in Widerspruch steht, mit dem Inkrafttreten des Weltabkommens im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die Vertragsstaaten des Weltabkommens geworden sind, unwirksam und durch die einschlägige Vorschrift des Weltabkommens ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR40084670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/522/A9/NOR40084670