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Art. 13

Fassungen
ab 20.10.1973 — BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute20.10.1973 BGBl. Nr. 522/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

20.10.1973BGBl. Nr. 522/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 13

Ziffer eins Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens beantragen. Der. Generalsekretär teilt diesen Antrag allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von vier Monaten seit dieser Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.

Ziffer 2 Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und ersucht sie, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen. Der Generalsekretär teilt mindestens drei Monate vor dem Tage der Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit.

Ziffer 3 Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle nach Artikel 6 Absatz eins, in Betracht kommenden Staaten sowie die Staaten ein, die nach Artikel 6 Absatz 2, Vertragsparteien geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR40084674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/522/A13/NOR40084674