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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1419.04.198531.12.2007 BGBl. Nr. 241/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 14

Ziffer eins Unabhängig von dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 13 kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Zu diesem Zweck ist der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Um die Anlagen den anderen internationalen Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter anzugleichen, kann der Generalsekretär ebenfalls Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen.

Ziffer 2 Der Generalsekretär teilt jeden nach Absatz 1 gemachten Vorschlag allen Vertragsparteien mit und bringt ihn den anderen nach Artikel 6 Absatz eins, in Betracht kommenden Staaten zur Kenntnis.

Ziffer 3 Jede vorgeschlagene Änderung der Anlagen gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Tage der Übermittlung durch den Generalsekretär wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien - oder fünf von ihnen, wenn das Drittel größer ist als diese Zahl - dem Generalsekretär schriftlich die Ablehnung des Änderungsvorschlages mitteilt. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie - mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Fälle - für alle Vertragsparteien nach Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten in Kraft:

  1. Litera a
    Wenn die in Absatz 1 erwähnten anderen internationalen Abkommen entsprechend geändert worden sind oder voraussichtlich geändert werden, tritt die Änderung nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Generalsekretär so festsetzt, daß die Änderung möglichst gleichzeitig mit den beschlossenen oder zu erwartenden Änderungen der anderen Abkommen in Kraft tritt; diese Frist muß jedoch mindestens einen Monat betragen;
  2. Litera b
    Die Vertragspartei, welche die vorgeschlagene Änderung vorlegt, kann in ihrem Vorschlag eine Frist von mehr als drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderung vorsehen, falls diese angenommen wird.

Ziffer 4 Der Generalsekretär teilt so bald wie möglich allen Vertragsparteien und allen nach Artikel 6 Absatz eins, in Betracht kommenden Staaten jede Einwendung mit, die er von den Vertragsparteien gegen eine vorgeschlagene Änderung erhalten hat.

Ziffer 5 Gilt die vorgeschlagene Änderung der Anlagen nicht als angenommen, hat aber wenigstens eine der Vertragsparteien, die den Vorschlag nicht eingereicht haben, dem Generalsekretär schriftlich ihre Zustimmung zu dem Vorschlag mitgeteilt, so beruft der Generalsekretär eine Tagung aller Vertragsparteien und aller nach Artikel 6 Absatz eins, in Betracht kommenden Staaten ein, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der dreimonatigen Frist, während der nach Absatz 3 Einwendungen gegen die Änderung vorzubringen sind. Der Generalsekretär kann zu dieser Tagung auch Vertreter

  1. Litera a
    staatlicher internationaler Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind,
  2. Litera b
    nichtstaatlicher internationaler Organisationen, deren Tätigkeit unmittelbar mit der Beförderung gefährlicher Güter in den Gebieten der Vertragsparteien zusammenhängt,

einladen.

Ziffer 6 Jede Änderung, die von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien auf einer nach Absatz 5 einberufenen Tagung angenommen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien nach Maßgabe der Beschlüsse in Kraft, die bei der Tagung von der Mehrheit der an ihr teilnehmenden Vertragsstaaten gefaßt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR40098164

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/522/A14/NOR40098164