Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1973Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 15
Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Abs. 2 Vertragsparteien geworden sind, bekanntAußer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz eins, in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2, Vertragsparteien geworden sind, bekannt
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen und seine Anlagen nach Artikel 7 in Kraft treten,
die Kündigungen nach Artikel 8,
das Außerkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 9,
die Mitteilungen und Kündigungen nach Artikel 10,
die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Abs. 1 und 2,die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Absatz eins und 2,
die Annahme und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 14 Abs. 3 und 6.die Annahme und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 14 Absatz 3 und 6,
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40084676