Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1973Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 16
1.Ziffer eins Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat dieselbe Wirksamkeit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst und ist als ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens anzusehen.
2.Ziffer 2 Bei diesem Übereinkommen sind nur die Vorbehalte zulässig, die in das Unterzeichnungsprotokoll aufgenommen sind oder die nach Artikel 12 gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40084677