Kurztitel
ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1973Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,
Text
Artikel 17
Nach dem 15. Dezember 1957 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.Nach dem 15. Dezember 1957 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz eins, in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten September neunzehnhundertsiebenundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache für das Übereinkommen selbst und in französischer Sprache für die Anlagen, wobei im Übereinkommen selbst der Wortlaut beider Sprachen maßgebend ist.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird gebeten, eine amtliche Übersetzung der Anlagen in die englische Sprache auszuarbeiten und diese den in Artikel 17 erwähnten beglaubigten Abschriften beizufügen.