Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 10.06.1973 — BGBl. Nr. 265/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute10.06.1973 BGBl. Nr. 265/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1973,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.06.1973BGBl. Nr. 265/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

FLUGSTRECKENPLAN
Abschnitt 1

Flugstrecke, die von dem oder den von der Regierung des Königreiches Thailand namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben ist:

Bangkok über Zwischenpunkte nach Wien und Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Königreiches Thailand können auf einzelnen oder allen Flügen Landungen an jedem der oben angeführten Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Strecke in Bangkok beginnen.

Abschnitt 2

Flugstrecke, die von dem oder den von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben ist:

Wien über Zwischenpunkte nach Bangkok und Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs können auf einzelnen oder allen Flügen Landungen an jedem der oben angeführten Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Strecke in Wien beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148119

Alte Dokumentnummer

N9197342913L