Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1973Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen seinen Wunsch mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Wenn eine solche Mitteilung gemacht wurde, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingelangt.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148116
Alte Dokumentnummer
N9197342910L