Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 10.06.1973 — BGBl. Nr. 265/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.06.1973 BGBl. Nr. 265/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1973,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.06.1973BGBl. Nr. 265/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 4

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die für seine eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148107

Alte Dokumentnummer

N9197342901L