Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 10.06.1973 — BGBl. Nr. 265/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.06.1973 BGBl. Nr. 265/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1973,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.06.1973BGBl. Nr. 265/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf ihr Ersuchen die periodischen oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148112

Alte Dokumentnummer

N9197342906L