Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 05.08.1973 — BGBl. Nr. 388/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.08.1973 BGBl. Nr. 388/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,

Typ

Vertrag – Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.08.1973BGBl. Nr. 388/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148125

Alte Dokumentnummer

N9197342919L