Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1973Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 7
Bewilligung von Flugplänen
Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreißig Tage vor Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148126
Alte Dokumentnummer
N9197342920L