Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2010Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XVIIARTIKEL römisch siebzehn
(Unterzeichnung)
a)Litera a Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmelde-Union
zur Unterzeichnung auf.
b)Litera b Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
c)Litera c Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.Jeder unter Litera a, fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
d)Litera d Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.