Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 30.11.2010 — BGBl. III Nr. 123/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute30.11.2010 § → § BGBl. III Nr. 123/2010
Art. 1601.01.200829.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1613.02.197331.12.2007 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.11.2010BGBl. III Nr. 123/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch sechzehn

(Beilegung von Streitigkeiten)

Litera a Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen der Anlage A zu diesem Übereinkommen unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.

Litera b Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren nach Anlage A unterworfen, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

Litera c Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäß Anlage A einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Im RIS seit

16.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122627