Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2010Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Hauptzweck und Kernprinzipien der ITSO
a)Litera a Unter Berücksichtigung der Errichtung des Unternehmens besteht der Hauptzweck der ITSO darin, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kernprinzipien zu gewährleisten.
b)Litera b Die Kernprinzipien sind:
die weltweite Anschlussfähigkeit und Abdeckung aufrechtzuerhalten;
die LCO-Nutznießer des Unternehmens zu versorgen; und
nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR40122576