Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2010Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
Erfassungsbereich der nationalen öffentlichen Telekommunikationsdienste
Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind für die Zwecke der Anwendung des Artikel III folgende Dienste gleichgestellt:Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind für die Zwecke der Anwendung des Artikel römisch drei folgende Dienste gleichgestellt:
a)Litera a nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
b)Litera b nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR40122577