Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2010Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Aufsicht
Die ITSO ergreift alle Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses einer Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse, die geeignet sind, um die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen in bezug auf bestehende und künftige öffentliche Telekommunikationsdienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Basis verfügbar ist, insbesondere des Prinzips des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens zu beaufsichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR40122578