Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbeschaffungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1974Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
§ 13.Paragraph 13,
Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung begonnen und innerhalb angemessener Frist den Bau vollendet hat oder das bekanntgegebene Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 9, Absatz 3,) beantragt oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung begonnen und innerhalb angemessener Frist den Bau vollendet hat oder das bekanntgegebene Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens nicht geeignet ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148182
Alte Dokumentnummer
N9197411899I