Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbeschaffungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1974Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Abweisung des Enteignungsantrages
§ 14.Paragraph 14,
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10). Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des Paragraph 11, entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (Paragraph 10,).
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148183
alte Dokumentnummer
N9197411900I