Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 288/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenbeschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 288/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Sicherung des Enteignungszweckes

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Binnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (Paragraph 22, Absatz eins,) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung der in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Verpflichtungen hat der Enteignungswerber der Behörde nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR12148192

alte Dokumentnummer

N9197411909I