Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbeschaffungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1974Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Fristverlängerung
§ 24.Paragraph 24,
Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im § 11 für den Baubeginn festgesetzten Fristen nicht einhält. Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im Paragraph 23, Absatz eins und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im Paragraph 11, für den Baubeginn festgesetzten Fristen nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148193
alte Dokumentnummer
N9197411910I