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Art. 11

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 346/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 346/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1974,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 346/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

Einkommensüberweisung und Vertretung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für die Durchführung des vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen einzurichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011463

Dokumentnummer

NOR12148319

Alte Dokumentnummer

N9197443057L