Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 346/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 346/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1974,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 346/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Beratungen

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplans zu gewährleisten und, wenn nötig, auch im Hinblick auf deren Abänderung.
  2. Absatz 2,Jeder der Vertragschließenden Teile kann um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011463

Dokumentnummer

NOR12148320

Alte Dokumentnummer

N9197443058L