Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1974Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Beratungen
(1)Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplans zu gewährleisten und, wenn nötig, auch im Hinblick auf deren Abänderung.
(2)Absatz 2,Jeder der Vertragschließenden Teile kann um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148320
Alte Dokumentnummer
N9197443058L