Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1974Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 11
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.
(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise abgesprochenen Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(3) Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148337
Alte Dokumentnummer
N9197443075L