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Art. 11

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 537/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.

(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise abgesprochenen Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(3) Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011464

Dokumentnummer

NOR12148337

Alte Dokumentnummer

N9197443075L