Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1974Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Das Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung über die Kündigungsabsicht außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht von den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148339
Alte Dokumentnummer
N9197443077L