Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1974Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 9
Währung
Jeder der Vertragschließenden Teile gestattet dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles die freie Überweisung des im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben in jeder zugelassenen Währung zum offiziellen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Überweisung. Das Verfahren dieser Überweisung hat jedoch in Einklang zu stehen mit den Devisenvorschriften des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet das Einkommen erwachsen ist. Sofern der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, soll dieses Abkommen zur Anwendung kommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Dokumentnummer
NOR12148335
Alte Dokumentnummer
N9197443073L