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Art. 9

Fassungen
ab 29.06.1974 — BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute29.06.1974 BGBl. Nr. 537/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1974,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.06.1974BGBl. Nr. 537/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Währung

Jeder der Vertragschließenden Teile gestattet dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles die freie Überweisung des im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben in jeder zugelassenen Währung zum offiziellen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Überweisung. Das Verfahren dieser Überweisung hat jedoch in Einklang zu stehen mit den Devisenvorschriften des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet das Einkommen erwachsen ist. Sofern der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, soll dieses Abkommen zur Anwendung kommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011464

Dokumentnummer

NOR12148335

Alte Dokumentnummer

N9197443073L