Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1974Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 14
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. In einem solchen Fall läuft das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht durch Vereinbarung vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als 14 Tage nach dem Erhalt der Mitteilung durch die ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Dokumentnummer
NOR40055698