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Art. 3

Fassungen
ab 20.12.1974 — BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.12.1974 BGBl. Nr. 756/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1974,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.12.1974BGBl. Nr. 756/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

Erforderliche Bewilligungen

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

Ziffer 2 Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels dem oder den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.

Ziffer 3 Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften zu entsprechen, die normaler- und billigerweise von diesen Behörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.

Ziffer 4 Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte die für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teil oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.

Ziffer 5 Ein gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens namhaftgemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann den Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinie in Kraft ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055685