Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1974Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat die Kommission
Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung in den genannten Gebieten auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen,
auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung in der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken.
Dokumentnummer
NOR12148206
Alte Dokumentnummer
N9197442944L