Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1974Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
(3)Absatz 3,Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12148207
Alte Dokumentnummer
N9197442945L